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Übergangsfristen für Onlineshops?
Übergangsfristen für Onlineshops?
Barrierefreies und zukunftssicheres E-Commerce-Wissen für Ihre Webshops
Übergangszeit existiert nach meiner Interpretation nicht, sodass für Sie der Stichtag 28.6.2025 gilt
Referent und Jurist Sven Niklas die entscheidenden Sätze: „Websites und Apps werden nicht als Produkte aufgezählt“ und „Websites und Apps haben diese Fristen nicht“
Online-Shops haben keine Übergangsfristen und müssen bis zum 28.5.2025 barrierefrei sein, um dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zu entsprechen.
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Übergangsfristen für Onlineshops?
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„Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit (BFIT)“ und „Bundesfachstelle Barrierefreiheit“ [klingen] ziemlich ähnlich[, …] die Aufgaben der Stellen [sind] jedoch grundverschieden.
Die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit in der IT“ ist eine Organisation, die Webauftritte und digitale Infrastrukturen des Bundes auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen (formuliert in der BITV 2.0) überwacht.
Die Mission der Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist dagegen ungleich größer: Sie ist als Wissensstelle zum Thema Barrierefreiheit allgemein konzipiert (also nicht auf digitale beschränkt). Ihre Zielgruppe sind dabei Behörden und Verwaltungen, aber auch eine Beratung des privaten Sektors ist möglich.
Keine der genannten Behörden ist zudem für die Überwachung des BFSG zuständig. Als Kontrollinstanzen für Barrierefreiheits- und Informationsvorschriften sind hier von den Schöpfer*innen des BFSG so genannte Marktüberwachungsbehörden vorgesehen.
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